Erhöhungen der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung 2023

Im Jahr 2023 erhöht die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Ihre Beiträge. Neben der Belastung aller Mitglieder durch die Erhöhung des Zusatzbeitrags zum 01.01.2023 in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegepflichtversicherung (SPV) zum 01.07.2023, werden insbesondere Besserverdienende und kinderlose Mitglieder diese Erhöhungen deutlicher spüren. Für ein kinderloses, freiwillig versichertes Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse, steigt der Beitrag von rund 930€ im Jahre 2022, im Jahr 2023 auf durchschnittlich 1.007€ monatlich.

Beitragssteigerung und Maßnahmen zur Stabilisierung der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung

Um das Defizit der gesetzlichen Krankenkassen auszugleichen bzw. abzubauen, welches u.a. bedingt durch die Alterung der Gesellschaft, dem demographischen Wandel, des med. Fortschritts und zusätzlich der Corona Pandemie besteht, wurden zum 01.01.2023 u.a. folgende Maßnahmen zum GKV-Finanzstabilisierungsgesetz umgesetzt:

1. Erhöhung des Zusatzbeitrags

Zum 01.01.2023 erhöht sich der durchschnittliche Zusatzbeitrag um 0,3%-Punkte. Er steigt somit von 1,3 % auf 1,6%. Dieser Beitrag wird zusätzlich, neben dem allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 14,6%, erhoben und ist kassenindividuell unterschiedlich.

2. Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze

Neben der Erhöhung der Beitragssätze hat die gesetzliche Krankenversicherung eine weitere Möglichkeit die Beitragseinnahmen zu erhöhen. Es handelt sich hierbei um die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze, also der Grenze bis zu welcher ein Beitrag zur GKV entrichtet werden muss. Diese Erhöhung betrifft insbesondere die besserverdienenden Arbeitnehmer und Selbstständigen. Diese Grenze erhöht sich von 4.837,50€ (2022) auf 4.987,50€ zum 01.01.2023. Dies führt im Durchschnitt zu einer zusätzlichen Mehrbelastung in der Krankenversicherung für die betroffenen Personengruppen in Höhe von 291,60 € p.a. (AN + AG Beitrag)

3. Bundeszuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung

Es wurde ein zusätzlicher Bundeszuschuss in Höhe von 2 Mrd. Euro gewährt, welchen den Zuschuss im Jahr 2023 auf 16,5 Mrd. Euro anwachsen lässt. Dieser wird finanziert durch Steuermittel. (Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/) Im Jahr 2023 wird ein Defizit von rund 17 Mrd. Euro in der gesetzlichen Krankenversicherung erwartet. Mit den getroffenen Maßnahmen des GKV-Finanzstabilisierungsgesetz geht der Spitzenverband der GKV davon aus, dass die Finanzlage im Jahr 2023 gesichert ist. Gemäß Informationen des Sterns erwartet die Vorsitzende des Spitzenverbands der GKV, Frau Doris Pfeiffer, für das Jahr 2024 ein zusätzliches Defizit in Höhe von 3,5 – 7 Mrd. Euro was zu einer erneuten Steigerung des Zusatzbeitrags von 0,2 -0,4%-Punkten führen würde. (Quelle: https://www.stern.de/)

Das Ärzteblatt schreibt zu dieser Thematik in seinem Artikel u.a.:

„Wenn es bei den Finanzen der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) eng wird, betrifft das auch Ärztinnen und Ärzte: In der Selbstverwaltung, in der die Honorare sowie Höhe des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) verhandelt werden, treten die Vertreter von Krankenkassen dann oft mit Forderungen nach Nullrunden für die Ärzteschaft aus – was gerade bei der hohen Inflation, Gaspreisen sowie hohen Personalkosten für Arztpraxen ein Problem ist.“ (Quelle: https://www.aerzteblatt.de/)

Stellt die private Krankenversicherung für Ärztinnen und Ärzte eine Alternative dar?

Lesen Sie hierzu auch unseren Artikel: Krankenversicherung für Ärztinnen und Ärzte 2023

Erhöhung der SPV zum 01.07.2023 – Pflegereform 2023

Um das Defizit der Sozialen Pflegepflichtversicherung (SPV) aufzufangen und zur Stabilisierung der Finanzlage der SPV hat der Gesetzgeber zum 01.07.2023 die Pflegereform 2023 und damit eine Erhöhung des Beitragssatzes der sozialen Pflegepflichtversicherung um 0,35%-Punkte beschlossen. Zusätzlich wird zu diesem Zeitpunkt auch ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, welcher die Entlastung von kinderreichen Eltern vorsieht. Die Folgen sind weitreichend und lassen den Beitrag für Mitglieder ohne Kinder von 3,4 % auf 4% ansteigen.

Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG)

Nachdem die Beitragssätze für Mitglieder ohne Kinder bereits zum 01.01.2022 auf 3,4% Punkte gestiegen sind, folgen mit der Umsetzung des Bundestagsbeschlusses und des Beschlusses des Bundesgerichtshofs weitere Änderungen:

1. Erhöhung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegepflichtversicherung

Zur Stabilisierung der Finanzlage in der sozialen Pflegepflichtversicherung werden die Beiträge zum 01.07.2023 um 0,35 %-Punkte angehoben. Diese Maßnahme führt zu Mehreinnahmen in Höhe von rund 6,5 Mrd. € und soll dringende Leistungsverbesserungen zum Januar 2024 ermöglichen. In einer weiteren Reform-Schritt sollen die Leistungsbeträge zum 01.01.2025 erneut angehoben werden.

Ziel der Reform ist es die häusliche Pflege zu stärken, Leistungen zu verbessern und die finanziellen Belastungen zu begrenzen. Des Weiteren sollen bessere Arbeitsbedingungen für Pflegefachkräfte geschaffen werden.

2. Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze

Neben der Erhöhung der Beitragssätze führt auch in der Sozialen Pflegepflichtversicherung die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze zu einer zusätzlichen Anhebung des monatlich zu zahlenden Beitrags. Diese Grenze erhöht sich von 4.837,50€ (2022) auf 4.987,50€ zum 01.01.2023 und führt ab dem 01.07.2023 zu einer zusätzlichen Mehrbelastung in der Sozialen Pflegepflichtversicherung für Mitglieder ohne Kinder in Höhe von 72€ p.a. (AN + AG Beitrag)

3. Umsetzung des Bundesverfassungsgerichts Beschlusses

Bereits im April 2022 hatte das Bundesverfassungsgericht den Beschluss gefasst, dass der Beitragssatz zur sozialen Pflegepflichtversicherung unter Berücksichtigung der Kinderzahl unterschiedlich ausfällt. Dieser Beschluss wird nun zeitgleich zur Pflegereform umgesetzt Der Beitragssatz für kinderlose Mitglieder steigt demnach auf 4% an, während Eltern grundsätzlich 0,6% Punkte weniger Beitrag zahlen. Für Mitglieder mit mehreren Kindern reduziert sich der Beitragssatz um weitere 0,25%-Punkte pro Kind bis zum fünften Kind. Die Entlastung für Mitglieder mit mehreren Kindern ist für Kinder unter 25 Jahren zu berücksichtigen. Danach gilt der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4%. (Quelle https://www.bundesgesundheitsministerium.de/)

Die getroffene Beitragserhöhung zu Stabilisierung der Finanzlage der Sozialen Pflegepflichtversicherung (SPV) ist mit zusätzlichen Leistungen und Erhöhungen verbunden, die im PUEG begründet sind. Ob die Anhebung des Beitragssatzes in der vorliegenden Form zur Finanzierung und Stabilisierung ausreicht, ist kritisch zu betrachten. Der Verband der privaten Krankenversicherungen rechnet bis Ende 2025 mit einem Defizit in Höhe von 7 Mrd. € in der Sozialen Pflegeversicherung. Wie ein solches Defizit ausgeglichen werden soll, ist zum heutigen Zeitpunkt unklar.

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