Berufsunfähigkeit der Ärztekammer Nordrhein – Die Besonderheiten der ärztlichen Versorgungswerke

Die Berufsunfähigkeit der Ärztekammer Nordrhein, als auch die weiteren Besonderheiten der ärztlichen Versorgungswerke besprechen wir unter anderen in unserem Seminar “Tag der Assistenz-Zeit” und in unserer Versorgungswerk-Analyse, in der wir detailliert auf die individuelle Vorsorge eines jeden Kammermitglieds eingehen.

Jeder Arzt ist dazu verpflichtet, Mitglied in dem Versorgungswerk seines Kammerbezirks zu werden. Die Versorgungswerke der jeweiligen Kammerbezirke sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und sind Einrichtungen der jeweiligen Ärztekammern. Die Nordrheinische Ärzteversorgung ist somit eine Einrichtung der Ärztekammer Nordrhein. Die Ärzteversorgung erbringt Leistungen, wenn der Arzt seine Tätigkeit aufgrund einer Berufsunfähigkeit nicht mehr ausüben kann. Dabei ist es allerdings wichtig zu wissen, dass eine Verpflichtung zur Leistung nur besteht, wenn eine hundertprozentige Berufsunfähigkeit vorhanden ist. Kann der Arzt noch eine andere als die bisherige Tätigkeit ausüben, geht er bei der gesetzlichen Ärzteversorgung in der Regel leer aus. Dies gilt auch für den Fall, dass es zu einem Berufsverbot bei Infektionen gekommen ist, sodass es einer Berufsunfähigkeit gleich kommt.

Gesetzliche Ärzteversorgung

Die gesetzliche Versorgung für Ärzte schließt eine Berufsunfähigkeitsversicherung ein. Hierbei handelt es sich allerdings um eine Berufsunfähigkeitsversicherung, die einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung gleich kommt. Erst wenn der Arzt überhaupt nicht mehr in seinem Beruf tätig sein kann und praktisch seine Approbation zurückgeben muss, kann er überhaupt mit Leistungen aus der gesetzlichen Ärzteversorgung rechnen.

Ein Arzt, der im Krankenhaus tätig war oder eine eigene Praxis geführt hat und dies aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr kann, ist oftmals noch in der Lage, eine Gutachtertätigkeit auszuüben oder Dozent zu werden. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob bereits eine konkrete Aussicht auf solch eine Tätigkeit besteht. Lediglich die theoretische Möglichkeit reicht für die ärztlichen Versorgungswerke aus, um einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente abzulehnen.

Private Absicherung der Berufsunfähigkeit?

Aus all den genannten Gründen ist es für Ärzte sehr wichtig, über eine zusätzliche private Absicherung bei Berufsunfähigkeit nachzudenken.
Eine private Absicherung bei Berufsunfähigkeit sollte auch ein Berufsverbot bei Infektionen einschließen. Hier ist zu bedingungsgemäß zwingend eine „echten Infektionsklausel“ zu vereinbaren. D.h. dass Leistungen auch bei teilweisem Tätigkeitsverbot und Hygieneplan erbracht werden. Die meisten Gesellschaften zahlen erst bei vollständigem Tätigkeitsverbot und behördlicher Anordnung.

Auch sonst sind die Leistungen bei Berufsunfähigkeit im privaten Bereich deutlich höher als im gesetzlichen Bereich. Es wird lediglich eine Berufsunfähigkeit ab 50% vorausgesetzt. Private Versicherungen zahlen in vielen Fällen wenn die bisherige Tätigkeit im Krankenhaus beziehungsweise in der Praxis aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben werden muss und nur noch eine Gutachter- oder Dozententätigkeit beziehungsweise eine vergleichbare ärztliche Tätigkeit infrage kommt. Bei einem Berufsverbot aufgrund von Infektionen gibt es hingegen deutliche Leistungsunterschiede.

Hilfreiche Links:

Satzung der Ärztekammer Nordrhein

Versorgungswerk-Analyse