Arzthaftung – Was muss ich als Arzt/Ärztin beachten?

Bei der Arzthaftung stehen Sie als Arzt/Ärztin einer unüberschaubaren Masse an Gesetzen, Verordnungen und Reformen gegenüber. Diese alle zu kennen und zu berücksichtigen ist nicht leicht.

Grundsätzlich stellt jeder ärztliche Eingriff eine tatbestandsmäßige Körperverletzung im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) dar. Auch die lege artis, nach anerkanntem Fachstandard durchgeführte und medizinische indizierte Behandlung, erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung.

Im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung im Arzthaftungsrecht bestehen sowohl vertragliche, als auch deliktische Schadenersatzansprüche. Ärztinnen und Ärzte schulden keinen Erfolg der ärztlichen Behandlung, wohl aber die Durchführung nach anerkannten Fachstandard.

Rechtliche Grundlagen I

§280 BGB

Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§823 Abs.1 BGB

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Wie muss ich Patientinnen und Patienten für die Haftung aufklären?

§ 8 Berufsordnung Ärztekammer Nordrhein

Die Ärztekammer Nordrhein gibt in §8 der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte eine klare Handlungsempfehlung ab.

Dort heißt es, dass die Aufklärung:

  • in einem persönlichen Gespräch erfolgen muss
  • das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite der Behandlung in verständlicher Weise verdeutlicht werden müssen
  • den Hinweis auf Behandlungsalternativen berücksichtigen muss
  • die Information über Risiken der ärztlichen Behandlung zu verdeutlichen hat
  • insbesondere vor diagnostischen und operativen Eingriffen eine ausreichende Bedenkzeit für Patientinnen und Patienten vor der Behandlung einräumt (soweit möglich)

Wie ist die Behandlung für die Arzthaftung zu dokumentieren?

§ 10 Berufsordnung Ärztekammer Nordrhein

Die Ärztekammer Nordrhein gibt auch hier in §10 der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte eine klare Handlungsempfehlung ab.

Dort heißt es:

  • Die Feststellungen und getroffenen Maßnahmen sind zu dokumentieren
  • Die Aufzeichnungen dienen nicht nur der ärztlichen Gedächtnisstütze, sondern auch dem Interesse der Patientinnen und Patienten an einer ordnungsgemäßen Dokumentation.
  • Auf Verlangen der Patientinnen und Patienten muss Einsicht in die Dokumentation gewährt werden.
  • Die Aufzeichnungen sind 10 Jahre aufzubewahren.

Gesetzliche vorgeschrieben zu dokumentieren sind:

  • Anamnese
  • Diagnose
  • durchgeführte Untersuchungen
  • Ergebnisse der Untersuchungen
  • Wirkungen von Therapien
  • Befunde
  • Einwilligung
  • Aufklärung
  • Arztbriefe

Wie kann ich mich mit der Haftung schützen?

§ 21 Berufsordnung Ärztekammer Nordrhein

Die Wahrung der Behandlung nach lege artis, der Rechte der Patient*innen und die Berücksichtigung der rechtlichen Verpflichtungen bilden eine wichtige und entscheidende Grundlage. Dennoch schreibt der §21 der Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein vor, dass Ärztinnen und Ärzte dazu verpflichtet sind, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüchen im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern.

Sollte tatsächlich ein Fehler geschehen, ist eine gute Haftpflichtversicherung elementar wichtig und unverzichtbar. Sie prüft, reguliert oder wehrt den Schaden ab. Egal ob eine leichte Fahrlässigkeit oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Ein vorsätzliches Herbeiführen hingegen ist niemals abgesichert.

Arzthaftung – Wie werden mögliche Ansprüche verfolgt?

Rechtliche Grundlagen II

Es gibt drei Wege die Ansprüche aus der Arzthaftung zu verfolgen:

  • Strafrechtliche Anspruchsverfolgung (Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung oder Tötung)
  • Berufsrechtliche Anspruchsverfolgung (Entzug der Zulassung/Approbation bei Verstoß gegen die Berufsordnung)
  • Zivilrechtliche Anspruchsverfolgung (Schadenersatz, Schmerzensgeld, Rente (Ansprüche der Patienten oder Hinterbliebenen))

Dieser Überblick soll Ihnen verdeutlichen, wie sinnvoll und wichtig es ist, sich mit dem Thema der Arzthaftung intensiv zu befassen. Gerne helfen wir Ihnen hierbei weiter. In unserem Seminar zum Thema Arzthaftung vermitteln wir Ihnen die rechtlichen Grundlagen der Haftung und wie Sie sich vor einer möglichen Anspruchsverfolgung bestmöglich schützen können. Zusätzlich erhalten Sie von unserem Fachanwalt für Medizinrecht Schadenbeispiele aus der Praxis, um Ihnen die Risiken verdeutlicht darstellen zu können.

Rechtlicher Hinweis: Diese Informationen zur Arzthaftung sind nicht abschließend und vollumfänglich und stellen keine Rechtsberatung dar. Trotz intensiver Recherche übernehmen wir keine Garantie für die Richtigkeit. Eine Rechtsberatung kann nur durch einen Fachanwalt für Medizinrecht erfolgen.

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